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Tagungsbericht zum Symposium zur Umsetzung der Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen

Am 26.6.2019 fand das 9. Internationale Symposium des Instituts für Europäisches und Internationales Insolvenzrecht der Universität zu Köln statt, das in diesem Jahr gemeinsam mit dem Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn veranstaltet wurde.

Der Einladung in das Kölner Hyatt Regency folgten hochrangige Referenten aus Deutschland, Österreich und den Niederlanden sowie ein mit knapp 100 Teilnehmern stark besetztes Auditorium aus Vertretern der Insolvenzrechtswissenschaft und Insolvenzpraxis.

Das diesjährige Symposium, geleitet von Prof. Dr. Christoph Thole (Direktor des Instituts für Europäisches und Internationales Insolvenzrecht, Universität zu Köln) und Prof. Dr. Moritz Brinkmann (Direktor des Instituts für deutsches und internationales Zivilverfahrensrecht, Universität Bonn), stand im Zeichen der Umsetzung der Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen, die passenderweise am Veranstaltungstag im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet wurde.

Zum Auftakt steckte Prof. Dr. Florian Jacoby (Universität Bielefeld) den Anwendungsbereich des in das nationale Recht zu implementierenden Restrukturierungsrahmens ab und zeigte auf, welche Rückwirkungen sich daraus auf die dem deutschen Recht bekannten Insolvenzgründe ergeben. Er empfahl, den Zugang zu dem präventiven Restrukturierungsrahmen Unternehmen zu gewähren, die zwar drohend, aber noch nicht endgültig zahlungsunfähig seien. Insofern könne auf bekannte Maßstäbe zurückgegriffen werden, um der Richtlinie zu genügen, die von der „wahrscheinlichen Insolvenz“ als Zugangsvoraussetzung spricht. Probleme bereite die Frage, wie die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan im Rahmen der Fortführungsprognose zu berücksichtigen seien, auf die es bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung ankommt. Sofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Verhandlungen ausgegangen werden könne, rechtfertige dies eine positive Fortführungsprognose. Müsse mit einem Scheitern der Restrukturierung gerechnet werden, bleibe es dagegen bei der Antragspflicht wegen Überschuldung.

Im zweiten Vortrag des Tages widmete sich Dr. Anne Deike Riewe (Rechtsanwältin, Köln) dem Zwangsvollstreckungsmoratorium. Die Referentin zog Parallelen zu bestehenden insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverboten und beleuchtete ausgehend davon mögliche Probleme bei der Umsetzung des Vollstreckungsmoratoriums, das den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan Schutz vor Akkordstörern bieten soll.

Darauf folgte das Referat von Dr. Gerrit Hölzle (Insolvenzverwalter und zugleich Privatdozent der Universität Bremen) zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben über den Restrukturierungsplan in das deutsche Recht. Damit das Insolvenzverfahren, das seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) praxisbewährte Sanierungsinstrumente bereithalte, neben dem präventiven Restrukturierungsrahmen nicht zu einem „Sanierungsverfahren der letzten Chance“ degradiert werde, sei bei der Richtlinienumsetzung Zurückhaltung geboten. So schlägt der Referent vor, die möglichen Planinhalte auf die finanzielle Restrukturierung zu beschränken und operative Maßnahmen der Sanierung im Insolvenzverfahren vorzubehalten. Außerdem befürchtet der Referent Fehlanreize durch den Restrukturierungsplan zugunsten der Gesellschafter und zu Lasten der Gläubiger.

Den Gegenstandpunkt bezog im folgenden Vortrag Prof. Dr. Carsten Schäfer (Universität Mannheim), der ein besonderes Augenmerk auf die Stellung der Gesellschafter im Restrukturierungsrahmen legte. Der Referent betonte, dass es die gesellschaftsrechtlich fundierte Stellung der Gesellschafter zu wahren gelte und er lehnte aus diesem Grund die zwangsweise Einbeziehung der Gesellschafter in das Planannahmeverfahren ab. Gleichwohl komme die formale Einbeziehung der Gesellschafter in Betracht; es sei aber sicherzustellen, dass die Planannahmeentscheidung nur mit der gesellschaftsrechtlich erforderlichen Mehrheit zustande komme.

Nach der Mittagspause untersuchte Prof. Dr. Christoph Thole den Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Richtlinienvorgaben über den Schutz neuer Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen sowie sonstiger Transaktionen. Insofern bestehen nach seiner Auffassung aus deutscher Perspektive keine Umsetzungsnotwendigkeit und kein Umsetzungsbedürfnis, weil die bestehenden Anfechtungs- und Schadensersatztatbestände jeweils an weitere qualifizierende Merkmale anknüpften und die Richtlinie dies auch zulasse.

Im Anschluss warf Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Reinhart (FPS, Frankfurt am Main) ein Schlaglicht auf die kollisionsrechtliche Dimension internationaler Restrukturierungsfälle. Er konstatierte, das bestehende internationale Insolvenzrecht sei nicht ausreichend „fit“, um internationale Restrukturierungsfälle zu bewältigen. Im Anwendungsbereich der EuInsVO könnten die sich – insbesondere im Hinblick auf mögliche „Sekundärrestrukturierungsverfahren“ – ergebenden internationalrechtlichen Probleme allerdings vermieden werden, indem eine ausschließliche Antragsbefugnis des Schuldners für das Restrukturierungsverfahren angeordnet wird. Die Praxis werde künftig vor besondere Herausforderungen gestellt, wenn es gelte, grenzüberschreitende Restrukturierungspläne zu gestalten.

Das Symposium rundete schließlich ein Seitenblick auf den Umsetzungsprozess in Österreich und den Niederlanden ab. Prof. Dr. Andreas Konecny (Universität Wien) gewährte aufschlussreiche Einblicke in die Arbeit der zur Umsetzung der Richtlinie gebildeten Kommission des österreichischen Justizministeriums, der er angehört. Zum Abschluss berichtete Prof. Dr. Rolef de Weijs (Universität Amsterdam) von der in den Niederlanden lebhaft geführten Debatte um die Richtlinienumsetzung, insbesondere mit Blick auf die sog. relative priority-Regel.

Insgesamt verlief das Symposium sehr erfolgreich und stieß auf positive Resonanz, nachdem es geglückt ist, die bevorstehenden Umsetzungsschritte umfassend zu würdigen. In seinem Schlusswort bedankte sich Prof. Dr. Christoph Thole insbesondere bei den Mitgliedern des Fördervereins des Instituts, die das Symposium finanziell unterstützt hatten.

Tagungsbericht: Prozessrechtsfragen bei Kartellschäden

 

2. Tagung zu „Prozessrechtsfragen bei Kartellschäden“ ein voller Erfolg

 

Am 16.11.2018 fand im Neuen Senatssaal der Universität zu Köln die von Prof. Dr. Christoph Thole (Institut für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht) zusammen mit Prof. Dr. Stefan Thomas (Universität Tübingen) und Prof. Dr. Roman Inderst (Universität Frankfurt) veranstaltete 2. Tagung zu „Prozessrechtsfragen bei Kartellschäden“ statt. Wie im vergangenen Jahr sollte die Tagung Schnittmengen zwischen dem Prozessrecht und dem Kartellrecht ausloten und sich mit den in der Praxis aufgetretenen Fragen bei Kartellschadensersatzklagen auseinandersetzen. Mit über hundert Anmeldungen war die Tagung auch in diesem Jahr ein voller Erfolg. Unter den Teilnehmern fand sich eine Mischung von verschiedenen Berufsträgern. Vertreten waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Bereich des Kartellrechts, der Prozessführung und dem Schiedsrecht, ferner Vertreter von namhaften Unternehmen und Personen aus der Wissenschaft.

 

Den Auftakt machte nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Christoph Thole der Vortrag von Hans-Joachim Hellmann (Schilling Zutt & Anschütz). Hellmann referierte über die ersten Erfahrungen mit dem Informationsanspruch nach § 33g GWB. Dabei setzte sich Hellmann insbesondere auch kritisch mit der jüngsten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auseinander, die § 33g GWB in intertemporaler Hinsicht eher restriktiv anwendet; eine Frage, die auch in der anschließenden Diskussion für eine lebhafte Kontroverse sorgte.

Im zweiten Referat setzte sich der Ökonom Niels Frank (Lademann & Associates) mit den praktischen Problemen bei ökonomischen Sachverständigengutachten zum Kartellschaden auseinander. Frank zeigte auf, dass häufig die in den Beweisbeschlüssen formulierte Frage nicht vollständig beantwortet werden könne, weil sich die von den Gerichten geforderten gesicherten und eindeutigen Wahrscheinlichkeitsaussagen nicht treffen ließen. Die Aussage, ein Kartellschaden sei mit Wahrscheinlichkeit von x in Höhe von y eingetreten, könne regelmäßig nicht getroffen werden. Die Gerichte müssten sich dieser Unsicherheiten bewusst sein.

Im Folgereferat untersuchte Dr. Stephan Wilske (Gleiss Lutz, Stuttgart) die Anwendung der Instrumente der 9. GWB-Novelle im Schiedsverfahren. Wilske legte dar, welche Vor- und Nachteile eine Streitbeilegung im Schiedsverfahren bei Kartellschäden hat. Wilske wies unter anderem darauf hin, dass auch Fragen des internationalen Privatrechts von Bedeutung sein können, etwa dann, wenn als Schiedsort die Schweiz gewählt wird und es dann aus der Sicht des Schweizerischen Rechts fraglich sein kann, ob die Informationsansprüche nach § 33g GWB prozessual oder materiell zu qualifizieren sind.

Am Nachmittag stellte Prof. Dr. Christoph Thole (Universität zu Köln) die rechtlichen Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts dar und setzte dabei einen Schwerpunkt auf die Anforderungen an den Umgang mit Sachverständigengutachten. Thole untersuchte insbesondere auch die Abgrenzung zwischen § 286 ZPO und § 287 ZPO im Bereich von Kartellschadensersatzprozessen. Er zeigte unter anderem auf, dass der Nachweis des konkreten Haftungsgrundes nach allgemeinen Maßstäben eine Betroffenheit in eigenen Interessen voraussetzt und sich dieses Merkmal im Erfordernis der Kartellbetroffenheit widerspiegelt. In der anschließenden Diskussion ging es unter anderem um die Frage, inwieweit die Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nachgewiesen werden müssen und ob auch insofern Anscheinsbeweise die Beweisführung erleichtern können.

In dem Referat von Prof. Dr. Stefan Thomas (Universität Tübingen) ging es um den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis der Kartellanten. Thomas zeigte die verschiedenen Fallgestaltungen auf und äußerste sich insbesondere kritisch zu den neu eingeführten Kronzeugenregelungen in § 33e GWB. Auch hielt er es für fragwürdig, einen Ausgleichsanspruch in Fällen zu verneinen, in denen der zahlende Gesamtschuldner in einem Umfang gezahlt hat, der unterhalb seiner eigenen Haftungsquote liegt.

Den nächsten Vortrag bestritt Priv.-Doz. Dr. Eckart Bueren (MPI Hamburg/Universität Göttingen). In seinem Vortrag zeigte er auf, dass auch Lieferanten von Preiskartellen aufgrund des durch die gestiegenen Preise entstehenden Nachfragerückgangs durch das Kartell geschädigt sein können. Er untersuchte insbesondere, ob die primär auf Abnehmer abzielenden Regelungen der §§ 33 ff. GWB auch auf Lieferantenschäden passten, und kam insofern zu einer differenzierenden Betrachtung.

Zum Schluss der Tagung wurde die praktische Seite der Prozessfinanzierung beleuchtet. Dr. Bernd Pill (val.ius GmbH/Burford Capital) legte dar, unter welchen Prämissen Prozessfinanzierer eine Finanzierung von Kartellschadensersatzklagen übernehmen, wie sie das Risiko bemessen und in welcher Weise sie auf die Prozessführung Einfluss nehmen. In dem anschließenden Vortrag von Dr. Alex Petrasincu (Hausfeld Rechtsanwälte) wurden dann die rechtlichen Folgefragen bei der Prozessfinanzierung aufgezeigt und unter anderem die bisher ergangene Rechtsprechung zur Höhe von Erfolgsbeteiligungen der Prozessfinanzierer in diesem Bereich untersucht.

 

Wie die lebhafte Diskussion zeigte, stieß die Tagung auch in diesem Jahr auf eine sehr gute Resonanz. Die Veranstalter planen, auch im nächsten Jahr wieder zu einer weiteren Tagung einzuladen.

ESUG-Evaluation jetzt veröffentlicht

Die im Auftrag des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Evaluierungsstudie zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), an der Prof. Dr.Thole beteiligt war, ist am 11.10.2018 von Frau Ministerin Barley im Deutschen Bundestag vorgestellt und vom BMJV veröffentlicht worden. Sie finden den Bericht unter:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/101018_Bericht_ESUG.html

Rheinischer Restrukturierungszirkel

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Tagung: Das neue Bauvertragsrecht

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Bericht zum 8. Internationalen Symposium

Am 2.2.2018 fand das 8. Internationale Symposium des Instituts für Europäisches und
Internationales Insolvenzrecht der Universität zu Köln statt.

Bericht

Vortrag bei der Kölner Juristischen Gesellschaft

Am 7.3.2018 wird Prof. Thole bei der Kölner Juristischen Gesellschaft zum Thema:

"Entwicklungslinien des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts am Beispiel aktueller Großinsolvenzen" referieren.

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8. Symposium des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht am 02.02.2018 im Hyatt Regency Köln

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Tagungsbericht: Prozessrechtsfragen bei Kartellschäden

Am 09.06.2017 fand im Hauptgebäude der Universität zu Köln die Tagung „Prozessrechtsfragen bei Kartellschäden“ statt. Veranstaltet wurde die Tagung von Prof. Dr. Christoph Thole, Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht, zusammen mit Prof. Dr. Stefan Thomas (Universität Tübingen) und Prof. Dr. Roman Inderst (Universität Frankfurt). Die Tagung befasste sich mit grundlegenden Fragen von Kartellschadensersatzklagen sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. Eine erfreuliche Zahl von über 100 Anmeldungen zeigte das lebhafte Interesse an der Tagung. Es war ein glücklicher Zufall, dass die Tagung just an dem Tag stattfand, an dem die 9. GWB-Novelle in Kraft trat, sodass die besondere Aktualität des Themas noch einmal offenbar wurde. 

Die Tagung war in zwei Abschnitte unterteilt. Der Vormittagsblock befasste sich vor allem mit Fragen des Schadensnachweises, während am Nachmittag Fragen des Prozessmanagements im Vordergrund standen. Den Anfang machte Prof. Dr. Stefan Thomas (Tübingen) mit seinem Vortrag zu Schnittstellen von materiellem Recht und Verfahrensrecht. In diesem Vortrag beleuchtete Thomas unter anderem die Frage der Schadensvermutung (§ 33a Abs. 2 S. 1 GWB) und deren Reichweite. Daran anschließend referierte Rechtsanwalt Dr. Peter Niggemann (Düsseldorf) über die Frage des Schadensnachweises aus anwaltlicher Perspektive. Er lenkte das Augenmerk vor allem auf die in der 9. GWB-Novelle gestärkten Instrumente der Sachverhaltsaufklärung. Sodann trug mit Prof. Dr. Roman Inderst (Frankfurt) ein renommierter Ökonom vor, der die Stellung des ökonomischen Gutachters beim Schadensnachweis untersuchte. Er zeigte auf, dass manche Methoden, die von ökonomischen Sachverständigen bei der Ermittlung des Kartellschadens angewendet werden, ungenau sind und ein verzerrtes Bild liefern können.

Am Nachmittag stellte zunächst Rechtsanwalt Christopher Rother (Berlin) die derzeit üblichen Modelle der Prozessfinanzierung und der Anspruchsbündelung vor. Insoweit stand vor allem das Abtretungsmodell im Vordergrund ebenso wie die damit zusammenhängenden Fragen einer technischen Erfassung einer Vielzahl von Klägern bei der gebündelten Geltendmachung eines Kartellschadensersatzes. Sodann referierte Prof. Dr. Christoph Thole (Köln) über die aktuellen Entwicklungen bei der internationalen Zuständigkeit in Kartellsachen. Dabei beleuchtete er insbesondere die Möglichkeit sowohl für den Kartellkläger als auch mittels der negativen Feststellungsklage für den Anspruchsgegner, mittels des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft ein Forum Shopping zu betreiben. In einem weiteren Vortrag stellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Kröll (Köln) aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen von Schiedsverfahren in Kartellsachen vor. Dabei stand vor allem die Frage im Vordergrund, ob übliche Schiedsvereinbarungen auch Kartellschadensersatzklagen erfassen können, nachdem der EuGH in der CDC-Entscheidung für Gerichtsstandsvereinbarungen anders entschieden hatte. Zum Abschluss referierte Rechtsanwalt beim BGH Dr. Thomas Winter (Karlsruhe) über revisionsrechtliche Fallstricke im Kartellrechtsstreit. Er stellte insbesondere klar, dass bereits in den Vorinstanzen der mögliche Gang zum BGH vorbereitet sein will, indem etwa für Beweisanträge und sonstige Anträge die Anknüpfungstatsachen konkret und präzise benannt sein müssen, damit später aufgrund der eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts entsprechende Rechtsfehler gerügt werden können.

Es war eine gelungene Tagung, die von der Vielzahl der angeschnittenen Themen lebte und bei den Zuhörern und Referenten für eine spannende Diskussion sorgte. Zugleich war die Tagung ein Beleg dafür, wie fruchtbar der Dialog zwischen den Prozessrechtlern, Kartellrechtlern und Ökonomen bei der rechtlichen Beurteilung von Kartellschadensersatzklagen sein kann.